Allgemeines
(1) Der RDGW Ski- und Bikeverleih bietet E-Bikes zum stundenoder tageweisen Verleih an. Dabei kommt ein Mietvertrag zwischen dem Entleihenden (nachfolgend „Mieter“) und dem RDGW Ski- und Bikeverleih (nachfolgend: „Vermieter“) zustande.
(2) Es gelten die zum Zeitpunkt der Entleihung auf https://ebike- rhoen.de/preise/ ausgeschriebenen Mietpreise.
Haftungsbegrenzung
(1) Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) In allen anderen Fällen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Vermieter keine Haftung für bei der Fahrt verloren gegangener Gegenstände (z.B. Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände).
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des RDGW Ski- und Bikeverleihs.
Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter erklärt verbindlich, dass er das Fahrrad auf eigenes Risiko nutzt. Das Tragen eines Helmes und Handschuhen – bei sportlicher Nutzung des Fahrrades auch das Tragen von Protektoren – sind Pflicht.
(2) Der Mieter versichert, dass er die Regeln für Mountainbike-Fahrer in Wald und Forst kennt und dass er gegen Unfälle versichert ist. Er sichert weiterhin zu, sich während der Nutzung des E-Bikes an die Straßenverkehrsregeln, insbesondere die Bestimmungen der Straßenverkehrsverordnung (StVO) zu halten.
(3) Der Mieter erklärt verbindlich, dass gegen die Nutzung des Fahrrads keine gesundheitlichen Bedenken seinerseits bestehen und sein konditionelles Leistungsniveau bzw. -vermögen den Anforderungen derartiger Touren entspricht.
(4) Bei Beauftragung Dritter durch den Mieter oder den Vermieter (z.B. Rettungsdienste) im Falle eines Unfalls, sind die dabei entstehenden Kosten vom Mieter selbst zu tragen. Im Übrigen hat der Vermieter das Recht, eventuell entstandene Kosten vom Mieter zu verlangen.
(5) Der Mieter darf das Fahrrad nicht an Dritte übergeben, es sei denn, der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
(6) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrrad sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass der Mieter an dem Fahrrad keine technischen Veränderungen vornehmen darf. Der Mieter darf das Fahrrad auch optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.